§ 17 GMSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Identifizierung von Konten von hohem Wert
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 17 Geltungsbereich des Abschnittes
Die in den §§ 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.

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