§ 46 GMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 46 Rekurs
(1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs AN das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

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