§ 36 GMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 20.05.2023
§ 36 Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung
(1) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im § 33 Abs. 1 Z 4 genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Abs. 3 in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.
(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.
(3) Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (§ 28) innerhalb der ihm gemäß Abs. 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte