§ 24 GMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.1994
§ 24
Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:
1. die Registernummer;
2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);
4. der Titel der Erfindung;
5. der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
6. gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.

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