Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.1994
§ 12 Erlöschen
(1) Das Gebrauchsmuster erlischt
- 1. mit Erreichung seiner Höchstdauer;
- 2. bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Jahresgebühr;
- 3. bei Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf das Gebrauchsmuster.
(2) Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Gebrauchsmusters (Einschränkung), so bleibt das Gebrauchsmuster hinsichtlich der übrigen Teile aufrecht. Eine Prüfung durch das Patentamt, ob die übrigen Teile noch den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und die Einschränkung zulässig ist, findet hiebei nicht statt.
