§ 10 GMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.1994
§ 10 Übertragung
(1) Das Recht aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters und das Gebrauchsmuster können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden.
(2) Ein Heimfallsrecht (§ 760 Abgb) besteht nicht.

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