§ 61 GMBHG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

II. Hauptstück. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 61 § 61.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte AN Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

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