§ 5 GMBHG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 5 § 5.
(1) Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.
(2) Als Sitz der Gesellschaft ist der Ort zu bestimmen, AN dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, AN dem sich die Geschäftsleitung befindet oder AN dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.

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