§ 49 GMBHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Dritter Abschnitt. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. 1. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 49 § 49.
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden.
(2) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist.

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