§ 30D GMBHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 30d
(1) Gehört dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger als die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern AN, so hat ihn Gericht'>Das Gericht auf Antrag der Geschäftsführer, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Gesellschafters auf diese Zahl zu ergänzen. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Antrag zu stellen.
(2) Wenn ein Aufsichtsrat nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestellt werden muß, hat Gericht'>Das Gericht die Bestellung gemäß Abs. 1 Von Amts wegen vorzunehmen.
(3) Gericht'>Das Gericht hat die von ihm bestellten Mitglieder abzuberufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.

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