§ 2C GKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 2c
Ein Notar, der gemäß § 35a FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch AN Stelle des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.

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