§ 3 GKE-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 19.06.1998
§ 3
Die in § 1 beschriebenen Vorgänge sind von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

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