§ 1 GKE-G

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 19.06.1998
§ 1
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den Bund die Geschäftsanteile der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE), nach Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 gemäß SpaltG, Art. XIII des EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, unentgeltlich zu übernehmen. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes AN der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

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