ART. 32 GGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1998
Art. 32
9. Die Art. VII Z 4 bis 9 und 27 (§§ 63, 64, 68, 71, 73, 85 und 464 ZPO) und XXV (§ 31 GGG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.
19. Der Art. XXV Z 2 (Tarifpost 10 I lit. b Z 6 bis 8 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem 31. Dezember 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.
20. Der Art. XXX (Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend von der Regelung des § 30 GGG ein Übermaß an Gebühren, für die der Anspruch des Bundes vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurde, nur auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand, daß die Gebühren auf Grund eines Zahlungsauftrags entrichtet worden sind, steht einer Rückzahlung nicht entgegen.

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