ART. 23 GGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel XXIII Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1991
Art. 23
(14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.

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