ART. 1 § 27

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

V. Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1985
Art. 1 § 27
Zahlungspflichtig sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird.

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