ART. 1 § 23

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 17.07.2021
Art. 1 § 23 Zahlungspflicht im Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz
Für die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I für Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren erster Instanz ist der Antragsteller zahlungspflichtig.

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