§ 84A GEWO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

8a. Abschnitt Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 10.07.2015
§ 84a Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.
(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.
(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für
1. von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,
2. Deponien.

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