§ 6 GEWO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2002
§ 6 Verbundene Gewerbe
Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die im § 94 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

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