§ 58 GEWO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 58 Sammeln von Bestellungen auf Druckwerke
Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen Gewerbelegitimationen im Sinne des § 62 mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen AN sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. § 57 findet keine Anwendung.

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