§ 45 GEWO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 19.03.1994
§ 45
Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch Gericht'>Das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachverhältnisses . Gericht'>Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

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