§ 362 GEWO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 19.03.1994
§ 362 l) Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Wiederaufnahme eines auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Verfahrens Von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.

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