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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 12.07.2013
§ 353a
(1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;
- 2. eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;
- 3. einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC-Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 71b Z 6) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
- 4. die Quellen der Emissionen aus der Betriebsanlage;
- 5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Betriebsanlage in jedes Umweltmedium;
- 6. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
- 7. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
- 8. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
- 9. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 77a;
- 10. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
- 11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 353 Z 1 lit. a und lit. c erforderlichen Angaben.
(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für den Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage.
(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC-Anlage (§ 83a) vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls
- 1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes, sowie
- 2. falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen,
