§ 161 GEWO

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 10.07.2015
§ 161 Organisation von Personenbetreuung
(1) Einer Gewerbeberechtigung für die Organisation von Personenbetreuung bedarf es für die Vermittlung von Gewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, AN betreuungsbedürftige Personen.
(2) Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuung umfasst auch die Beratung und Betreuung für die in Abs. 1 genannten Geschäfte.

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