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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2012
§ 146 Überprüfung
(1) Soweit sicherheitspolizeiliche Belange berührt werden, ist im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion den Überprüfungen gemäß § 338 beizuziehen.
(2) Gewerbetreibende, die Waffenbücher zu führen haben (§ 144 Abs. 1), sind verpflichtet, über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus während der Geschäftsstunden auch den Sicherheitsbehörden
- 1. Einsicht in die Waffenbücher und Unterlagen über die Ein- und Ausgänge zu gewähren,
- 2. Kontrollen des Bestandes der bei ihnen gelagerten Waffen zu ermöglichen und
- 3. die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
