§ 6 GEWALTAFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2024
§ 6 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die für Justiz, für Frauen, für Familie, für Inneres, für Gesundheit und/oder Wissenschaft zuständigen Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesminister betraut.

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