§ 17C GESG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 17c Kontrollorgane
Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.

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