§ 15A GESG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2010
§ 15a
§ 15 Abs. 1 gilt für das Jahr 2011 nicht hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und 2a der Agentur zugewiesenen Bundesbeamten.

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