§ 6 GENVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 6
Für den Gläubigerschutz gilt § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

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