§ 19 GENVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 11.06.1980
§ 19
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des II. Abschnittes jedoch der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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