§ 15 GENVG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

III. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 11.06.1980
§ 15
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht anhängigen Verfahren zur Verschmelzung durch Aufnahme sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte