§ 25 GENSPALTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.07.2024
§ 25 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 Z 4 , § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 Abs. 3 erster Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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