§ 23 GENSPALTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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4. Teil: Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 23 Gerichtszuständigkeit
(1) Für die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossenschaft ihren Sitz hat oder hatte. Dieses Gericht ist bei einer Spaltung zur Neugründung auch für die erste Eintragung der neuen Genossenschaft und bei einer Spaltung zur Aufnahme auch für die Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger zuständig.

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