§ 14 GENSPALTG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 14 Beilagen zur Anmeldung
Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1. die Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;
2. den Spaltungsbericht des Vorstands (§ 4) und das Gutachten des Revisors (§ 5);
3. die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der neuen Genossenschaft erforderlichen weiteren Urkunden;
4. die Genehmigung, falls die Spaltung einer behördlichen Genehmigung bedarf;
5. der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung gemäß § 7 Abs. 1.

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