§ 9 GENIG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 9 § 9.
(1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs Anfechten.
(2) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.

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