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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.1918
§ 5 § 5.
(1) In der Beitragsberechnung sind sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen haben, ziffermäßig zu bestimmen. Werden einzelne Genossenschafter gemäß § 4 überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage berücksichtigt, so ist dies kurz zu begründen.
(2) Die Beitragsberechnung ist dem Konkursgerichte zur Genehmigung vorzulegen.
