§ 11 GENIG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.1918
§ 11 § 11.
Zeigt sich, daß der Abgang auf Grund einer Beitragsberechnung nicht gedeckt wird, so hat der Masseverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, auf welche die Bestimmungen der §§ 3 bis 10 Anwendung finden. Nötigenfalls ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen.

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