§ 17 GELVERKG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 14.02.2013
§ 17 Amtshilfe
Über Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinausgehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben aufrecht.

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