§ 15A GELVERKG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 24.10.2025
§ 15a Vorläufige Sicherheit
Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

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