§ 89 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

UNTERABSCHNITT B Militärpersonen auf Zeit
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 89 Gehalt
(1) Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
(3) § 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 HDG 2014 AN die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

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