Kategorie:
ABSCHNITT VIII MILITÄRISCHER DIENST UNTERABSCHNITT A BerufsmilitärpersonenStand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 85 Gehalt
(1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
(3) § 13 ist auf Berufsmilitärpersonen mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 79 bis 82 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), AN die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
