§ 49B GEHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 12.02.2015
§ 49b Aufwandsentschädigung
Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für
1. Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 19794,00 vH,
2. Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979 3,50 vH

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