§ 49 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 49 Gehalt der Universitätsassistenten
(1) Auf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten, die oder der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitätsassistentin oder Universitätsassistent aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. In diese Frist sind Zeiten als Vertragsassistentin oder Vertragsassistent bei Vollbeschäftigung zur Gänze und bei Teilbeschäftigung zu 75 v.H. einzurechnen. Ab Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung, gebührt eine erhöhte Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
(2a) Abweichend von Abs. 2 beträgt die Dienstzulage bei einer Universitätsassistentin oder einem Universitätsassistenten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

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