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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 40a Exekutivdienstliche Tätigkeiten
(1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 144,3 € gebührt dem Beamten
- 1. des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,
- 2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
- 3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
- 1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
- 3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
- 4. dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
(4) Die Vergütung beträgt
- 1. für die unter Abs. 3 Z 1 angeführten Beamten 10,95%
- 2. für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,
- 3. für die unter Abs. 3 Z 4 angeführten Beamten 7,30%
(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.
