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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 29 Dienstalterszulage
(1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
(2) Die Dienstalterszulage beträgt:
(3) Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.
