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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 26 Abfertigung
(1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
- a) wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
- b) wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
- c) wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
- d) wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
- 1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
- 2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
- c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),
- 3. einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
- 4. einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979,
