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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 170a Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2025
(1) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder Abs. 9 erhöhen sich bei übergeleiteten
- 1. Beamtinnen und Beamten des Bundes mit Ausnahme jener des Post- und Fernmeldewesens,
- 2. Vertragsbediensteten des Bundes,
- 3. Landeslehrpersonen und
- 4. Landesvertragslehrpersonen
(2) Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 7 oder 9 sind bei Beamtinnen und Beamten des Post- und Fernmeldewesens gemeinsam mit der Gehaltsanpassung vom jeweils zuständigen Vorsitzenden des Vorstands nach § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG anzupassen.
