§ 151 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 151 Heeresdienstzulage
(1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2173,6 €,
2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV 131,2 €,
3. in der Dienstklasse V 88,0 €.
(2) Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.

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