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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 142 Dienstzulage
(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 86,6 € gebührt
- 1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
- 2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
