§ 130 GEHG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2025
§ 130 Omnibuslenkerzulage
Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 107,5 €.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte